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Rechtsanwaltskanzlei Heller

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Parallelvollstreckung zweier Fahrverbote

Wenn zwei Fahrverbote anstehen ist es grundsätzlich möglich die Fahrverbote so zu legen, dass diese zur gleichen Zeit laufen.

Erhalten Sie demnach zwei mal einen Monat Fahrverbot so wäre das Ergebnis der Parallelvollstreckung, dass Sie nur einen Monat nicht fahren und nicht zwei Monate.

Durch die zeitliche Steuerung der Rechtskraft ist dies möglich bei Fahrverboten gem. § 44 StGB da diese grundsätzlich getrennt laufen.

Gleiches gilt für Fahrverbote gem. § 25 StVG, also ohne die Zubilligung einer Abgabefrist von 4 Monaten.

In beiden vorgenannten Fällen liegt die Kunst darin die Fahrverbote durch Steuerung der Rechtskraft zeitlich übereinander zu legen.

Problematischer, aber nicht unmöglich, ist die Parallelvollstreckung in Fällen des § 25 IIa StVG. Das sind die Fälle in denen eine Frist von 4 Monaten zur Abgabe des Führerscheins, Antritt des Fahrverbotes, gewährt wurde.
Die Rechtssprechung und Literatur ist der Auffassung, dass hier eine Parallelvollstreckung grundsätzlich ausscheidet was im Wesentlichen mit dem Missbrauch der 4-Monatsfrist begründet wird.
Letztlich gibt es jedoch auch in diesen Fällen die Möglichkeit durch Verzicht auf die Anordnung der Behörde gestaltend einzuwirken und eine Parallelvollstreckung zu bewerkstelligen was in der Rechtsanwaltskanzlei Heller bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt wurde.

Mit der richtigen Technik kann demnach auf ein Fahrverbot gem. § 25 IIa StVG parallel vollstreckt werden.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

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