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Rechte des Mieters bei Heizungsausfall während der Heizperiode

Es ist Herbst, das Wetter ist nass und kalt...man bekommt das Bedürfnis, es in seiner Wohnung warm und gemütlich haben. Leider ist dies nicht immer so problemlos gewährleistet, z.B. weil die Heizung defekt ist oder durch den Vermieter nicht in Betrieb genommen wird.

Der Mieter hat allerdings ein Recht auf warme Temperaturen in seiner Wohnung. Hierfür muss der Vermieter Sorge tragen, insbesondere während der Heizperiode.

Als Heizperiode gilt grundsätzlich der Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April des kommenden Jahres. Je nach den gegebenen Witterungsverhältnissen und Außentemperaturen kann dieser Zeitraum auch ausgeweitet werden.

Während der Heizperiode muss der Vermieter die Beheizbarkeit der Mietwohnung und damit das Erreichen einer Mindesttemperatur gewährleisten. Für Wohnräume wird hier grundsätzlich eine Temperatur von 20° bis 22° Celsius für angemessen erachtet. Ebenfalls anerkannt ist, dass im Bad eine Temperatur von 22° Celsius erreicht werden muss, während im Flur auch noch Temperaturen von 15° Celsius angemessen sind.

Eine Absenkung der Temperaturen auf ca. 17° Celsius während der Nachtzeit, um Energie einzusparen ist zulässig.

Ist die Beheizbarkeit der Mietwohnung nicht gewährleistet, liegt eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und somit ein Mangel vor. Der Mieter hat in diesem Fall die Möglichkeit der Mietminderung. Die Höhe der Minderung ist je nach Einzelfall festzustellen und kann zwischen 5% und 100% variieren. In jedem Fall wird man überprüfen müssen, wie stark die jeweilige Beeinträchtigung durch den Ausfall der Heizung ist.

Zur Beweisführung ist dringend anzuraten, die Temperaturen in den verschiedenen Wohnräumen und auch die jeweiligen Außentemperaturen zu unterschiedlichen Zeiten zu messen und die so gewonnenen Daten in einer Aufstellung zu protokollieren. Zusätzlich es es empfehlenswert, Zeugen zur Messung und Dokumentation der Werte hinzuzuziehen und ggf. das Protokoll von diesen unterschreiben zu lassen.

Für den Fall, dass der Vermieter den Mangel nicht behebt, kann ein Antrag auf einstweilige Verfügung vor Gericht gestellt werden. Dieses Verfahren dient dazu, eine schnelle Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, in der der Vermieter verpflichtet wird, die Beheizbarkeit der Mieträume herzustellen.

Wird die Mindesttemperatur dauerhaft unterschritten, kommt eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Mieters und damit auch eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

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