Rechtsanwalt, Anwalt, Siegen

Rechtsanwaltskanzlei Heller

Rechtsanwälte und Fachanwälte in Siegen
Tel: 0271 / 80 95 6000

Reparatur oder Totalschaden, Reparatur bis 130 Prozent

Der BGH stellt in der hier verlinkten Entscheidung BGH, Urteil vom 15. 2. 2005 - VI ZR 172/04, eindeutig klar dass auch im Falle eines Totalschadens die Reparaturkosten verlangt werden können soweit ein Integritätsinteresse vorliegt und eine Reparatur durchgeführt wird.

Integritätsinteresse bedeutet hierbei, dass ein Interesse des Geschädigten daran besteht den konkreten PKW weiter zu nutzen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind, dass der PKW weiter genutzt wird und dass eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wird.

Der BGH stellt jedoch Anforderungen an die Art der Reparatur. Bis zu 30 % oberhalb des Wiederbschaffungswertes ist der Nachweis der Durchführung einer Reparatur erforderlich die fachgerecht durchgeführt wurde und dem Umfang entspricht den der Gutachter bei seiner Schadenberechnung zu Grunde gelegt hat.

Dies bedeutet, dass im Falle von Teilreparaturen oder Schlechtreparaturen ein Integritätsinteresse in der Regel fehlt und daher nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen ist.

In derartigen Fällen entfällt dann auch die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer der durchgeführten Reparaturteile. Das Berufungsgericht vor der zitierten BGH-Entscheidung meinte die Umsatzsteuer der Reparatur könne insoweit verlangt werden als diese die Umsatzsteuer der Ersatzbeschaffung nicht übersteige. Der BGH urteilt nach § 249 II S. 2 BGB wonach die Umsatzsteuer nur bei Anfall ansetzbar ist und fügt hinzu, dass insoweit die Kombination von fikitver und konkreter Schadensabrechnung nicht kombinierbar sei.

Sie haben weitere Fragen? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

Diese Seite verwendet Cookies. Welche genau erfahren Sie in unseren Datenschutzhinweisen.