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Bemessung der Ehezeit für den Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung werden in den meisten Fällen die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen.

Die Ehegatten müssen daher im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch Ausfüllen eines Fragebogens, Angaben zu den jeweiligen Arbeitgebern und Rententrägern machen, denen gegenüber Ansprüche auf Altersversorgung bestehen.

Diese Fragebögen wiederum werden an die Rententräger weitergeleitet, damit diese die auszugleichenden Anwartschaften berechnen und angeben können. Da nur die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ausgeglichen werden, muss das Gericht den Rententrägern die Ehezeit mitteilen.

Wie sich die Ehezeit für den Versorgungsausgleich bemisst, ist in § 3 VersAusglG geregelt. Danach beginnt die Ehezeit mit dem ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats, vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Wurde die Ehe am 17.05.2006 geschlossen und der Scheidungsantrag am 05.01.2015 zugestellt, ist der Beginn der Ehezeit der 01.05.2006 und das Ende der Ehezeit der 31.12.2014.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

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