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Die Nötigung im Straßenverkehr als Delikt der Privatklage sowie die Strafe und Folgen

Der Gesetzgeber änderte mit Wirkung vom 24.08.17 die StPO auch im Hinblick auf den Tatbestand der Nötigung, § 240 StGB. Der gesetzliche Tatbestand differenziert hierbei nicht zwischen einer Nötigung außerhalb des Straßenverkehrs oder einer Nötigung im Straßenverkehr. Dies ist nicht neu.

Ab dem 24.08.17 sind nun aber alle Nötigungen (außer die Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch und die Nötigung unter Missbrauch einer Amtsstellung) Privatklagedelikte.

Die Staatsanwaltschaft ist hiernach gehalten, im Falle jeder Nötigung, keine Anklage zu erheben und den Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg zu verweisen. Der Geschädigte erstattet hierbei zunächst Anzeige und erhält dann eine Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft. Zwar ist die Nötigung in § 380 StPO nicht aufgeführt, so dass sich der Gang zum Streitschlichter erübrigt. Allerdings müsste der Geschädigte in eigener Regie Privatklage erheben, was praktisch lediglich selten passiert.

Zu dicht aufgefahren oder gedrängelt? Eine hohe Geldstrafe und Punkte können ggf. vermieden werden. Auf Eröffnung des Tatvorwurfs haben Sie das Recht zu Schweigen. Fragen Sie daher erst den Anwalt Ihres Vertrauens.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 15.08.18.

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