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Der Mangel beim Fahrzeugkauf definiert als technische Ursache oder Fehlfunktion

Der Käufer eines Fahrzeuges stellt fest, dass der Fensterheber auf Knopfdruck nicht mehr herauf oder herunter fährt. Selbstverständlich begehrt der Käufer nun Nacherfüllung, Minderung und Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung BGH, Urteil vom 11. 2. 2009 – VIII ZR 274/07 deutlich verkompliziert. Hier stellt der BGH als Mangel nicht auf die Fehlfunktion des Fensterhebers sondern deren Ursache ab. Der Käufer hätte demnach zu beweisen, dass bei einer erfolglosen Nacherfüllung die technische Ursache die zur Fehlfunktion des Fensterhebers geführt hat nicht behoben wurde. Diese Aufgabe ist für einen technischen Laien – ohne Sachverständigengutachten - kaum machbar. Der Laie stellt fest, die Nacherfüllung hat stattgefunden und der Fensterheber geht weiterhin nicht. Nach dieser Rechtsprechung wäre der Laie nun verpflichtet nachzuvollziehen ob nicht jeweils zwei technisch unterschiedliche Ursachen zum Defekt geführt haben.

Relativiert aber weiterhin problematisch entschied der BGH zuletzt im Urteil vom 9. 3. 2011 – VIII ZR 266/09 mit folgendem Leitsatz:

„Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht“

Dem Käufer wird hiermit weniger technisches Wissen abverlangt. Problematisch bleiben aber weiterhin jene Fälle in denen es nicht ausgeschlossen ist, dass der Käufer seinerseits eine weitere technische Ursache für den gleichen Defekt herbeigeführt hat.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 01.07.16.

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