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Geldstrafe in Arbeitsstunden umwandeln

Gem. Artikel 293 EGStGB in Verbindung mit unterschiedlicher Verordnungen der jeweiligen Landesregierungen ist die Umwandlung einer uneinbringlichen Geldstrafe, also einer Ersatzfreiheitsstrafe, in Arbeitsstunden grundsätzlich möglich. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für die in NRW geltende „Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit“. Die Verordnungen anderer Bundesländer weichen im Einzelfall ab.

Voraussetzung der Umwandlung ist die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Das bedeutet, dass eine Zahlung nicht zu erwarten ist. Da das Gesetz in diesem Fall zur Vollstreckung grundsätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht, soll durch „Schwitzen statt Sitzen“ eine Freiheitsstrafe verhindert werden. Das erste Problem ist hiernach, dass die Geldstrafe als uneinbringlich eingestuft werden muss und damit, dass die Vollstreckung jedes verhangenen Tagessatzes in der Regel mit einem Tag anzutretender Haft erfolgt.

Droht demnach eine Ersatzfreiheitsstrafe dann soll der Verurteilte gem. § 2 I der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit NRW auf die Möglichkeit eines Antrages auf Arbeit statt Haft hingewiesen werden. Zur Antragsstellung soll eine Frist gesetzt werden. Der Verurteilte kann auch eine Arbeitsstelle vorschlagen.

Der Verurteilte muss demnach die Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe in Arbeitsstunden bei der Vollstreckungsbehörde gem. § 451 StPO, der Staatsanwaltschaft, beantragen. Es ist daher immer ein Antrag durch den Verurteilten zu stellen.

Vor einem Antrag sollte aber überlegt werden wie hoch die Anzahl der Arbeitsstunden wäre und wie diese ggf. neben einer Arbeitsstelle erbracht werden könnte. Grundsätzlich wird gem. § 7 I S. 1 der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit NRW ein Tagessatz umgewandelt in sechs Arbeitsstunden. Der Umrechnungsmaßstab kann aber aus Gründen der des Inhalts und weiterer Umstände der Tätigkeit oder aus Gründen in den persönlichen Verhältnissen der verurteilten Person auf minimal drei Stunden pro Tagessatz reduziert werden.

Liegt der Ersatzfreiheitsstrafe z.B. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Grunde dann sind in der Regel 90 mal 6 Stunden Arbeit, also 540 Arbeitsstunden zu erbringen. Bei einer 40 Stunden Woche wäre man hiermit immerhin 13 ½ Wochen beschäftigt. Es lohnt sich daher eine vorherige Überlegung wie und ob Arbeitsstunden überhaupt geleistet werden können.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 30.11.16.

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